Gesetzeskunde
Wer eine THP-Praxis eröffnen will (auch eine Mobile), muss beim Veterinäramt, Finanzamt und bei der unteren Arzneimittelbehörde (§67 Arzneimittelgesetz) seine Tätigkeit anzeigen. Desweiteren sollte der Berufsgenossenschaft die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt werden.
Der Tielheilpraktiker (THP) hat sich an folgenden Gesetzen zu orientieren:
- Heilpraktikergesetz
- Tierschutzgesetz
- Tierseuchengesetz
- Infektionsschutzgesetz
- Arzneimittelgesetz
- Lebensmittelgesetz
- Verordnung über Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind - AATV
Tierheilpraktiker - Berufsordnung
- Der THP verpflichtet sich, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben; er wendet stets die
Heilmthoden an, die nach seiner Überzeugung einfach und kostengünstig zum Heilerfolg
oder zur Linderung der Krankheit führen können. Er ist sich der Grenzen seines Wissens und
Könnens bewusst
- Der THP bietet keine kostenlose Behandlung/telefonische Beratung an
- Der THP bietet keine Fernbehandlung an
Eine Fernbehandlung liegt vor, wenn der THP den Patienten nicht gesehen und nicht
untersucht hat
- Der THP verpflichtet sich, über alles Stillschweigen zu bewahren, was ihm bei der Ausübung
seines Beufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird
- Der Halter des Tieres ist über die Erkrankung, so wie über Art und voraussichtliche Dauer der
Behandlung aufzuklären
- Der Halter ist im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht über die voraussichtlichen
Kosten der Behandlung aufzuklären
- Der THP ist zur Dokumentation der wichtigsten Daten einer Krankenbehandlung verpflichtet
- Heilversprechen sind nicht zulässig
- Der THP verpflichtet sich zur ständigen Fortbildung und hält sich bezügl. der neuesten
Gesetzeslage immer auf dem Laufenden
Das Tierseuchengesetz (TSG)
Das Gesetz regelt die Seuchenmeldung und den Umgang mit Seuchen bei Haustieren und Süßwasserfischen so wie Seuchen, die auf andere Tiere übergreifen können.
Anzeigepflichtige und meldepflichtige Tierseuchen entziehen sich der Zuständigkeit des Tierheilpraktikers.
Anzeigenpflichtige Tierseuchen sind im § 9 des TSG aufgelistet, meldepflichtige Tierseuchen in der "Verordnung über meldepflichtige Tierseuchen".
Das TSG befasst sich mit den sogenannten "Zoonosen" - auf den Menschen übertragbare Infektionskrankheiten.
Die in Mitteleuropa am häufigsten auftretenden Zoonosen sind:
- Brucellose
- Salmonellose
- Leptospirose
- Milzbrand
- Ornithose
- Tollwut
- Q-Fieber
- Toxoplasmose
- Yerniose
- Trichinen
- Tularämie
- Listeriose
- Scabies
- Borreliose
Impfrecht
§ 22 Infektionsschutzgesetz besagt, dass der impfende Arzt jede Impfung unverzüglich in einen Impfausweis einzutragen hat, bzw. eine Impfbescheingiung auszustellen hat.
Impfstoffe unterliegen der Verschreibungspflicht.
Homöopatika sind als Impfstoffe nicht zugelassen.
Der THP darf keine Impfungen vornehmen !
Das Arzneimittelgesetz
Das Gesetz regelt:
- den Umgang mit Arzneimitteln
- die Lagerung von Arzneimitteln
- die Verordnung von Arzneimitteln
- den Arzneimittelbegriff
- die Herstellung von Arzneimitteln
- die Zulassung von Arzneimitteln
- die Abgabe von Arzneimitteln
- die Registrierung homöopathischer Mittel
- den Erwerb und Besitz von Medikamenten
- den Schutz des Menschen bei klinischer Prüfung
Der THP darf nur freiverkäufliche oder apothekenpflichtige Arzneimittel verordnen !
Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind aufgelistet in
- rote Liste
- gelbe Liste
- Scribas - Tabelle
§ 6 des Arzneimittelgesetzes (AMG) regelt die Verschreibungspflicht bei homöopathischen Arzneimitteln, die verschreibungspflichtige Substanzen enthalten:
Ab einer Potenzierung von D4 ab aufwärts sind diese homöopathischen Mittel nicht mehr verschreibungspflichtig.
Enthalten sie Stoffe, die unter das Betübungsmittelgesetz fallen, dürfen auch diese Mittel nur vom Arzt verordnet werden.
Ausnahme: Papaver somniferum (Schlafmohn) ab D4 und Opium ab D6
Dispensierrecht
Die Herstellung, Abfüllung und der Verkauf von Arzneimitteln für Tiere ist dem Tierarzt vorbehalten und dem THP verboten.
Hat der THP einen Sachkundennachweis im Sinne des § 50 AMG darf er freiverkäufliche Arzneimittel lagern und abgeben.
AATV = Verordnung über Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
Der THP muss Herkunft und Verbleib der in seinem Besitz befindlichen Arzneimittel nachweisen und die Unterlagen 3 Jahre aufbewahren.
Praxisgründung / Praxisführung
Die Gründung einer THP-Praxis (auch Mobile) ist zu melden:
- beim örtlichen Meldeamt / Ordnungsamt
- beim zustädnigen Veterinäramt
- beim zustädnigen Finanzamt
- bei der unteren Apothekenbehörde (wenn apothekenpflichtige Arzneimittel in der
Praxis angewendet werden)
Der Beruf des Tierheilpraktikers ist rechtlich dem Heilpraktiker angeglichen und unterliegt dem Heilpraktikergesetz. Somit ist er als Heilberuf deklariert und von der Gewerbesteuer befreit (wenn keine Tierfuttermittel usw. verkauft werden).
Die rechtliche Grundlage für die Berechnung des Honorars für erbrachte Leistungen ist der Dienstvertrag (Behandlungsvertrag) zwischen dem THP und dem Patientenbesitzer (lt.BGB).
Der THP ist in der Wahl der Höhe des Entgeldes frei.Als Grundlage kann das von den THP - Verbänden herausgegebene Gebührenverzeichnis genutzt werden.
Alle erbrachten Leistungen müssen aufgeführt und in Rechnung gestellt werden. Der THP ist nicht verpflichtet, schriftliche Rechnungen auszustellen, er unterliegt jedoch der Dokumentationspflicht gegenüber allen erbrachten Leistungen.
Notwendige Angaben bei schriftlichen Rechnungen:
- Name und Anschrift des Patientenbesitzers
- Tierart und Name des zu behandelnden Tieres
- Genaue Diagnose
- Datum der Behandlung/en
- Aauflistung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelbeträge der Vergütung
- Verwendete Präparate mit Angebe von Dosierung und Verabreichungsart
- Fremdleistungen (Labor)
- sonstige Materialien
Der THP ist nicht verpflichtet, eine Berufshalftpflichtversicherung abzuschließen. Je nach Tätigkeitsfeld ist dies jedoch zu empfehlen.
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